2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 1. Oktober 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 17. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Eine Wiederaufnahme der strafrechtlichen Voruntersuchung gegen Frau B._____.