Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.298 (STA.2025.6451) Art. 369 Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 30. September 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau C._____ reichten mit Schreiben vom 18. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm eine Strafanzeige unter anderem gegen B._____, Stellvertretende Leiterin des Regionalen Betreibungsamts Y._____, wegen Amtsmiss- brauchs ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 30. September 2025 fol- gende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde von der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau am 1. Oktober 2025 genehmigt. 3. 3.1. Mit Eingaben vom 26. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwer- deführer gegen die ihm am 17. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnah- meverfügung bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Eine Wiederaufnahme der strafrechtlichen Voruntersuchung gegen Frau B._____. 2. Eine Weisung zur objektiven Aktenzusammenführung unter Einbezug aller betroffenen Behörden. 3. Eine Stellungnahme zu den o. g. Gesetzesverstössen sowie eine diszipli- narische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbe- hörde." 3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung -3- vom 11. November 2025 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 12. November 2025 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe) ersuchte der Be- schwerdeführer sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ("Erlass der Sicherheitsleistung" oder "Aufschub der Zahlung bis zur Klärung [der] finanziellen Lage" oder "Prüfung von unentgeltlicher Rechts- pflege für diesen Verfahrensabschnitt"). 3.4. Die Akten wurden beigezogen, jedoch keine Stellungnahmen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.2. Der Beschwerdeführer reicht seine Eingaben vom 26. Oktober 2025 ge- mäss eigenen Ausführungen gemeinsam mit seiner Ehefrau, C._____, ein. Dies erscheint zumindest fraglich, da die Eingaben weder die Unterschrift von C._____ tragen noch eine gültige Vollmacht von ihr vorliegt. Selbst wenn – was vorliegend offenbleiben kann – die Eingaben auch vom Willen von C._____ getragen wären, wäre darauf in Bezug auf diese nicht einzu- treten. Dies daher, weil die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Septem- ber 2025 C._____ gemäss der Sendungsverfolgung der schweizerischen Post am 10. Oktober 2025 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist für sie damit bereits am 20. Oktober 2025 abgelaufen war, womit auf eine allfällige Beschwerde ihrerseits nicht einzutreten wäre (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 StPO). 1.3. 1.3.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 -4- Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorver- fahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschä- digte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nicht- anhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grund- sätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die ge- schädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konsti- tuierung zu äussern, so etwa, wenn eine Nichtanhandnahme oder Einstel- lung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Per- son zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat. Die Hin- weispflicht nach Art. 118 Abs. 4 StPO trifft die Staatsanwaltschaft. Entspre- chend kommt sie regelmässig erst mit Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309 StPO zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; LIEBER, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 118 StPO). 1.3.2. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bislang auf die Möglichkeit einer Konstituierung als Privatkläger hingewiesen worden ist. Die Erhebung der Beschwerde kann allerdings nur dahingehend ver- standen werden, dass sich der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO am Strafverfahren beteiligen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3; vgl. LIEBER, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Be- schwerdeführers (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit, soweit diese den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigte betrifft, einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde in Bezug auf die weiteren in den Eingaben vom 26. Oktober 2025 der Beschuldigten vor- geworfenen Delikte (Verleumdung, Freiheitsberaubung und Begünstigung) nicht einzutreten, da diese Vorwürfe erstmals im Rahmen der Beschwerde erhoben wurden und damit nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung sind. Soweit nicht im Rahmen des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs von Relevanz, ist auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betref- fend mögliche formelle und materielle Rechtsverletzungen (Art. 8, 12 und 29 BV, Art. 6 und 8 EMRK, Art. 93 SchKG) durch die Beschuldigte im Be- treibungsverfahren nicht einzutreten. Ob es bei den Handlungen der Be- schuldigten allenfalls zu formellen und/oder materiellen Rechtsfehlern ge- kommen ist, ist – wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend -5- festgehalten hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 2) – nicht von den Straf- behörden zu prüfen, sondern durch die hierfür vorgesehene Aufsichtsbe- hörde. Damit erübrigt sich die vom Beschwerdeführer mit Antrag Nr. 3 ge- forderte Stellungnahme zu den von ihm genannten Gesetzesverstössen, soweit es sich dabei nicht um den der Beschuldigten vorgeworfenen Amts- missbrauch handelt. Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eingereich- ten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vom 25. September 2025 ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, selbständig an die Aufsichts- behörden über das Regionale Betreibungsamt Y._____ zu gelangen. So- weit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2025 "eine dis- ziplinarische Weiterleitung (sofern erforderlich) an die Gerichtsaufsichtsbe- hörde" beantragt, ist daher auf eine solche zu verzichten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der -6- angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, es lägen wiederum keine (neuen) Hinweise oder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigte ihre staatliche Macht zweckentfremdet habe. Auch im Umstand, dass das neu zuständige Be- treibungsamt S._____ unterdessen einen Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG ausgestellt habe, sei nichts Derartiges zu erblicken. Ein substanti- ierter Verdacht, dass die Beschuldigte ausserhalb ihrer Aufgabenerfüllung im Betreibungs- und Konkursverfahren gehandelt habe, gehe aus den ein- gereichten Unterlagen nicht hervor. Der fragliche Straftatbestand (Amts- missbrauch) sei eindeutig nicht erfüllt. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm ignoriere wesentliche Umstände und Zusammenhänge. Die Be- schuldigte habe ihre Stellung beim Betreibungsamt ausgenutzt, um die Fa- milie des Beschwerdeführers gezielt zu schädigen. Die zeitliche Abfolge zeige klare Absprachen mit Frau D._____ sowie die bewusste Missachtung rechtskräftiger Verlustscheine, um weitere Pfändungen zu erwirken. Trotz Konkursverfahren und ausgestellten Verlustscheinen sei das Existenzmini- mum mehrfach unterschritten worden. Diese Massnahmen seien nicht zur Sicherung von Gläubigeransprüchen erfolgt, sondern um Repressalien auszuüben. 2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit der Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Damit genügt die Beschwerde über weite Strecken den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da die Be- schwerde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. 3.1.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem -7- andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). 3.1.2. Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Tatbe- stand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst dem- nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten aus- führt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Mass- nahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung (Grundrechts- schutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amts- missbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Er- fasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Androhung oder Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rah- men eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Vor- aussetzungen nicht vorgelegen haben. Da ein gewisser Ermessensspiel- raum besteht, ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung ei- ner Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine feh- lerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das Mitglied der Be- hörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Straf- recht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551). 3.2. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmiss- brauch (vgl. E. 3.1 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Den vorliegenden Akten ist zu ent- nehmen, dass das Regionale Betreibungsamt Y._____ der E._____, Z._____, am 6. Februar 2025 die Taggeldpfändung betreffend die Taggel- der von C._____ anzeigte. Nach weiteren Abklärungen berechnete die -8- Beschuldigte in ihrer amtlichen Funktion für das Regionale Betreibungsamt Y._____ mit Verfügungen vom 19. Juni 2025 jeweils das Existenzminimum des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau, C._____, und hielt fest, der Betrag über dem Existenzminimum von Fr. 5'650.00 werde gepfändet, was in der Folge auch vollzogen wurde. Hierin ist kein Amtsmissbrauch der Beschuldigten erkennbar. Daran ändert – wie die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm zutreffend festgestellt hat (angefochtene Verfügung, S. 2) – auch der Umstand nichts, dass das neu zuständige Betreibungsamt S._____ am 1. Juli 2025 (Beilagen zur Strafanzeige vom 18. August 2025) zwei Verlust- scheine ausstellte. Selbst wenn jedoch der objektive Tatbestand des Amts- missbrauchs – entgegen den vorstehenden Ausführungen – zu bejahen wäre, wäre die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden, da bei der Be- schuldigten weder Anhaltspunkte für ein vorsätzliches bzw. zumindest eventualvorsätzliches Handeln noch für eine Absicht sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen, ersichtlich sind. Eine Absicht der Beschuldigten, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, macht selbst der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sich hierzu wei- tere Ausführungen erübrigen. Hingegen bringt der Beschwerdeführer erst- mals mit Beschwerde vor, die Beschuldigte habe ihn und seine Familie ge- zielt schädigen wollen bzw. die Taggeldpfändung sei um "Repressalien auszuüben" erfolgt. Für diese unsubstantiierten und nicht näher erläuterten Vorwürfe bestehen jedoch weder mit Blick auf die Strafanzeige vom 18. Au- gust 2025 noch auf die Eingaben vom 26. Oktober 2025 konkrete Anhalts- punkte, weshalb selbst bei Vorliegen des objektiven Tatbestands und ei- nem vorsätzlichen Handeln der Beschuldigten auch mangels der von Art. 312 StGB geforderten Absicht der Beschuldigten kein Amtsmissbrauch vorläge. 3.3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich un- begründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschuldigten – abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist. Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum unbestimmten Antrag des Beschwerdeführers, es sei "eine Weisung zur objektiven Aktenzusammen- führung unter Einbezug aller betroffenen Behörden" (Antrag Nr. 2) zu er- lassen. Diesbezüglich wäre ohnehin fraglich, ob die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für eine solche Wei- sung an eine unbestimmte Behörde unter Einbezug unbestimmter anderer Behörden überhaupt zuständig wäre. 4. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 17. November 2025 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die -9- Gewinnchancen im Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Daher war die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. September 2025 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb gestützt auf Art. 136 Abs. 1 StPO abzuwei- sen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. Ins- besondere ist der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren kein entschädi- gungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch