310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand genommen werden können. Im Ergebnis erfolgte damit die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu Recht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht weiterzuführen und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.