2.2. Der Beschwerdeführer führte bereits in seiner ersten Eingabe aus, dass der Beschuldigte verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten bestätigte dies in ihrer Beschwerdeantwort. Gemäss dem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau beigezogenen Auszug aus dem Einwohnerregister ist der Beschuldigte bereits am tt. September 2025 verstorben. Damit bestand bereits zum Zeitpunkt der Verfahrensnichtanhandnahme am 18. September 2025 ein Prozesshindernis. Das Verfahren hätte daher auch gestützt auf Litera b von Art. 310 Abs. 1 StPO nicht an die Hand genommen werden können.