2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO). Ein Prozesshindernis liegt insbesondere beim Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1389/2017 vom 19. September 2018 E. 1 betreffend Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).