3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, das Verfahren gegen den Beschuldigten sei einzustellen und die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. -3- 3.6. Der Beschwerdeführer reichte am 24. November 2025 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor.