3.3. Mit Schreiben vom 7. November 2025 wies die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschuldigte – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Oktober 2025 selbst ausgeführt – verstorben ist, weshalb das Strafverfahren voraussichtlich nicht fortgeführt werden könne. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, dazu innert Frist von 5 Tagen Stellung zu nehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 12. November 2025 hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich an seiner Beschwerde fest.