2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm die Strafsache am 18. September 2025 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde gleichentags von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen die ihm am 15. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Er stellte keine konkreten Anträge.