1.2. Das Bundesgericht wies die Sache im Urteil 7B_971/2024 vom 25. September 2025 zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurück (E. 3; Dispositiv-Ziff. 1). 1.3. Dementsprechend hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nachfolgend einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln.