2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt." 4. In der Folge wurde das Verfahren SBK.2025.289 eröffnet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: