3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 6. bzw. 13. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Urteil 7B_971/2024 vom 25. September 2025 erkannte das Bundesgericht was folgt: " 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.