3. 3.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. September 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. zum Erlass eines Strafbefehls gegen die in der D._____ zur Behandlung von †B._____ zuständigen Medizinalpersonen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -3-