2. 2.1. Am 4. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 8. April 2024. 2.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid SBK.2024.112 vom 8. August 2024 kostenfällig die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.