Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.289 (ST.2023.2763) Art. 324 Entscheid vom 31. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand/ vom 4. April 2024 / Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerde- Gegenstand verfahrens SBK.2024.112 in der Untersuchungssache betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von †B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. †B._____ trat am 5. April 2023 aufgrund einer ängstlich-depressiven Symp- tomatik freiwillig in die D._____ zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ein. Am Abend des 24. April 2023 ging beim Sanitätsnotruf die Meldung über eine leblose Person in der D._____ ein. Die ausgerückte Ambulanz über- nahm nach Eintreffen um ca. 19.00 Uhr die Reanimation, welche durch Kli- nikmitarbeitende bei Auslösung des Notrufs gestartet worden war. Die Wie- derbelebungsversuche wurden schliesslich um 19.17 Uhr eingestellt, wo- rauf Polizei, Staatsanwaltschaft und Rechtsmedizin aufgeboten wurden. Der Leichnam wurde später als †B._____ identifiziert. Nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchung erklärt sich der Tod durch ein zentrales Regulationsversagen infolge einer Strangula- tion auf nicht-natürliche Weise (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsme- dizin [IRM] der E._____ AG vom 12. Mai 2023, act. 208 ff.; Untersuchungs- protokoll des IRM vom 12. Mai 2023, act. 213 ff.; Polizeirapport vom 24. Juni 2023, act. 195 ff.; Bericht der Kantonspolizei Aargau betreffend aussergewöhnlicher Todesfall vom 22. Juni 2023, act. 200 ff.). Ein Suizid wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. 2. 2.1. Am 4. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Ver- fahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 8. April 2024. 2.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid SBK.2024.112 vom 8. August 2024 kostenfällig die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde der Beschwer- deführerin ab. 3. 3.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Septem- ber 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Er- gänzung der Untersuchung und nachfolgenden Anklageerhebung bzw. zum Erlass eines Strafbefehls gegen die in der D._____ zur Behandlung von †B._____ zuständigen Medizinalpersonen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. -3- 3.2. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und die Oberstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 6. bzw. 13. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Mit Urteil 7B_971/2024 vom 25. September 2025 erkannte das Bundesge- richt was folgt: " 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückge- wiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt." 4. In der Folge wurde das Verfahren SBK.2025.289 eröffnet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bun- desgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Entscheidend ist dabei die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 5.2.1). -4- 1.2. Das Bundesgericht wies die Sache im Urteil 7B_971/2024 vom 25. Sep- tember 2025 zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurück (E. 3; Dispositiv-Ziff. 1). 1.3. Dementsprechend hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau nachfolgend einzig die Kosten- und Entschä- digungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln. 2. 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Ab- hängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SBK.2024.112 werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn -5- diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli