Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass sich die Täterschaft in der Schweiz befinden würde noch, dass die Täterschaft ausgeliefert würde, womit weder behauptet noch ersichtlich ist, inwiefern die kumulativen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt sein sollten. Eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden lässt sich auch aus Art. 3 EMRK nicht ableiten. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: