- die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; - der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; - und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.