2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung auseinander. Damit genügt die Beschwerde über weite Strecken den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage muss nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, auch abzuweisen ist. -5- 2.6. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, wenn: