2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit, dass keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden vorliege, da sich die Tat in Ungarn ereignet habe und die Art. 4 ff. StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangten. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er und seine Frau seien Opfer schwerster Gewalttaten geworden. Die UN-Antifolterkonvention und die EMRK würden die Schweiz verpflichten, den Opfern Schutz und Rechtshilfe zu gewähren. Gestützt auf Art. 7 StGB müsse die Schweiz die begangenen Straftaten ahnden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK.