396 Abs. 1 StPO) zu stellen gewesen. Zur Behandlung der gestellten Anträge (Sicherstellungen, Abklärungen betreffend einen internationalen Haftbefehl, Rechtsauskünfte etc.) wäre die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überdies auch nicht zuständig.