Ebenfalls nicht zulässig ist der Antrag auf direkte Überweisung der Strafsache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR kann erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde, was vorliegend (noch) nicht der Fall ist. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. November 2025 zusätzlich gestellten Anträge sind verspätet. Diese wären innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) zu stellen gewesen.