1.2. Die Frage der "Anerkennung des Opferstatus gemäss OHG" und die beantragten Opferschutzmassnahmen sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Für die genannten Anliegen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ohnehin nicht zuständig. Auch ist der Beschwerdeführer nicht befugt, im vorliegenden Verfahren Anträge im Namen oder zu Gunsten von Frau B._____ zu stellen. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht zulässig ist der Antrag auf direkte Überweisung der Strafsache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).