3.3. Am 4. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist.