3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 9. Oktober 2025) Beschwerde gegen die ihm am 7. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2025, die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Folter, sexueller Gewalt und Amtsmissbrauchs gegen die unbekannte Täterschaft und die Anerkennung seines Opferstatus sowie desjenigen seiner Frau und die Einleitung von Opferschutzmassnahmen. Schliesslich beantragte er die Überprüfung der Angelegenheit durch eine unabhängig Instanz, gegebenenfalls durch Weiterleitung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.