in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 5. September 2025 (Eingangsdatum) Strafanzeige gegen nicht näher bekannte ungarische Polizeibeamte. Diese sollen ihn am 22. Juni 2022 in einem Polizeigefängnis in Budapest geschlagen, körperlich misshandelt und gefoltert haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft am 30. September 2025 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde am 2. Oktober 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.