Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.285 (STA.2025.9745) Art. 347 Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 30. September 2025 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 5. September 2025 (Ein- gangsdatum) Strafanzeige gegen nicht näher bekannte ungarische Polizei- beamte. Diese sollen ihn am 22. Juni 2022 in einem Polizeigefängnis in Budapest geschlagen, körperlich misshandelt und gefoltert haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft am 30. September 2025 nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahme wurde am 2. Oktober 2025 durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe: 9. Oktober 2025) Beschwerde gegen die ihm am 7. Oktober 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Er beantragte die Aufhe- bung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2025, die Er- öffnung eines Strafverfahrens wegen Folter, sexueller Gewalt und Amts- missbrauchs gegen die unbekannte Täterschaft und die Anerkennung sei- nes Opferstatus sowie desjenigen seiner Frau und die Einleitung von Op- ferschutzmassnahmen. Schliesslich beantragte er die Überprüfung der An- gelegenheit durch eine unabhängig Instanz, gegebenenfalls durch Weiter- leitung an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege am 22. Oktober 2025 ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, eine Kostensicherheit in der Höhe von Fr. 400.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete die eingeforderte Kostensicherheit am 31. Oktober 2025. 3.3. Am 4. November 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 3.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO e contra- rio). -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO, womit die Beschwerde zulässig ist. 1.2. Die Frage der "Anerkennung des Opferstatus gemäss OHG" und die bean- tragten Opferschutzmassnahmen sind nicht Gegenstand des angefochte- nen Entscheids. Für die genannten Anliegen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ohnehin nicht zustän- dig. Auch ist der Beschwerdeführer nicht befugt, im vorliegenden Verfahren Anträge im Namen oder zu Gunsten von Frau B._____ zu stellen. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht zulässig ist der Antrag auf direkte Überweisung der Strafsache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR kann erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde, was vorliegend (noch) nicht der Fall ist. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. November 2025 zusätzlich gestellten Anträge sind verspä- tet. Diese wären innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) zu stellen gewesen. Zur Behandlung der gestellten Anträge (Sicherstellungen, Abklärungen betreffend einen internationalen Haftbe- fehl, Rechtsauskünfte etc.) wäre die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überdies auch nicht zuständig. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird unter anderem verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbe- stand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). 2.2. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft -4- (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Um- ständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Lai- enbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetz- licher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Be- gründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen kön- nen insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorge- hen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO). 2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens damit, dass keine Zuständigkeit der schweize- rischen Strafbehörden vorliege, da sich die Tat in Ungarn ereignet habe und die Art. 4 ff. StGB vorliegend nicht zur Anwendung gelangten. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er und seine Frau seien Opfer schwerster Gewalttaten geworden. Die UN-Antifolterkonvention und die EMRK würden die Schweiz verpflichten, den Opfern Schutz und Rechts- hilfe zu gewähren. Gestützt auf Art. 7 StGB müsse die Schweiz die began- genen Straftaten ahnden. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch aus Art. 3 EMRK. 2.5. Der Beschwerdeführer setzt sich kaum mit der Begründung der Nichtan- handnahmeverfügung auseinander. Damit genügt die Beschwerde über weite Strecken den soeben dargelegten Begründungsanforderungen nicht, weshalb fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Frage muss nicht abschliessend geklärt werden, da die Beschwerde, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, auch abzuweisen ist. -5- 2.6. Gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB ist diesem Gesetz unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, wenn: - die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort kei- ner Strafgewalt unterliegt; - der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat aus- geliefert wird; - und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass sich die Täterschaft in der Schweiz befinden würde noch, dass die Täterschaft ausgeliefert würde, wo- mit weder behauptet noch ersichtlich ist, inwiefern die kumulativen Voraus- setzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt sein sollten. Eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden lässt sich auch aus Art. 3 EMRK nicht ableiten. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangs- gemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 432.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 400.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 32.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] -6- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Stutz