1. A._____ wird als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zugelassen. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 wird die Sache an den Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen. - 12 - 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'068.90 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.