5.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. September 2025 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst: