5.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Aufgrund des Beschwerdeumfangs sowie der (nicht hohen) Komplexität des Verfahrens scheint ein Aufwand von 4 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. § 9 Abs. 3 AnwT) ist die Entschädigung auf Fr. 960.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'068.90.