397 Abs. 2/2. Satzteil StPO). Soweit die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. - 11 - 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO).