Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 22. September 2025 ist aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, dass die Beschwerdeführerin als Partei (Zivil- und Strafklägerin) im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zuzulassen ist. Bei diesem Ergebnis ist auch Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird sich mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sie wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hatte, inhaltlich auseinanderzusetzen und alsdann einen neuen Entscheid darüber zu fällen haben (Art. 397 Abs. 2/2. Satzteil StPO).