118 Abs. 4 und Art. 318 Abs. 1bis StPO statuierten Informations- und Aufklärungspflicht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dar. 4.3.4. Zusammenfassend hat es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterlassen, die Beschwerdeführerin rechtzeitig über ihr Recht, sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin zu beteiligen, zu informieren und aufzuklären. Die erst nach Anklageerhebung am 12. Februar 2025 durch die Beschwerdeführerin erfolgte Konstituierung als Zivil- und Strafklägerin ist deshalb als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen.