Aufgrund der Angaben in der erwähnten E-Mail war es der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vorliegend ohne Weiteres zumutbar, sich bei der Zivil- und Strafklägerin 1, mit welcher sie am 16. Februar 2023 telefonischen Kontakt hatte, nach der in der E-Mail erwähnten Grossmutter und deren Wohnsitz zu erkundigen. Die unterlassene Abklärung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und die deshalb in der Folge nicht stattgefundene Aufklärung der Beschwerdeführerin über ihre Rechte im Strafverfahren gegen den Beschuldigten stellen eine Verletzung der in den Art. 118 Abs. 4 und Art.