318 StPO). Eine derartige Auffassung widerspräche Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der in der Absicherung der staatsanwaltschaftlichen Aufklärungspflicht gegenüber geschädigten Personen liegt (vgl. E. 4.2.1). Aufgrund der Angaben in der erwähnten E-Mail war es der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vorliegend ohne Weiteres zumutbar, sich bei der Zivil- und Strafklägerin 1, mit welcher sie am 16. Februar 2023 telefonischen Kontakt hatte, nach der in der E-Mail erwähnten Grossmutter und deren Wohnsitz zu erkundigen.