sie mit Blick auf Art. 118 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 318 Abs. 1bis StPO gehalten, über diese Person weitere Erkundigungen einzuholen. Daran ändert auch nichts, dass Art. 318 Abs. 1bis StPO nur von geschädigten Personen mit "bekanntem Wohnsitz" spricht, bedeutet dies doch nicht, dass die Staatsanwaltschaft von der entsprechenden Mitteilung ohne Weiteres absehen darf, wenn der Wohnsitz zwar nicht bekannt ist, aber ohne weitreichende Abklärungen erhältlich gemacht werden kann (vgl. DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MIRIAM HANS / SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 318 StPO).