Unzutreffend ist zudem die Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach ihr diesbezüglich keine weiteren Abklärungspflichten zugekommen sein sollen. Vielmehr verhielt es sich mit Blick auf die zuvor erwähnten Auf- klärungs- und Informationspflichten gerade umgekehrt. Weil gestützt auf die Ausführungen in der erwähnten E-Mail von einer (weiteren) Angehörigen des Opfers (Art. 116 Abs. 2 StPO) und damit von einer (weiteren) Person mit entsprechender Konstituierungsmöglichkeit auszugehen war, war - 10 -