Die fallführende Staatsanwältin kontaktierte die Zivil- und Strafklägerin 1 gleichentags telefonisch und besprach mit ihr u.a. das Vorgehen für den Erhalt der Todesbescheinigung ihrer Mutter (act. 839). Sie nahm die E-Mail vom 16. Februar 2023 somit tatsächlich zur Kenntnis und wusste dementsprechend um die "Grossmutter in Kanada". Es trifft somit nicht zu, dass der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht bekannt war, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebt. Unzutreffend ist zudem die Auffassung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach ihr diesbezüglich keine weiteren Abklärungspflichten zugekommen sein sollen.