Die Vorinstanz verwies mit Bezug auf ihre Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom Todesfall sowie dem Strafverfahren Kenntnis gehabt habe, auf act. 838, 1116 und 1137 der Untersuchungsakten. In act. 838 ist eine an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau adressierte E-Mail der Zivil- und Strafklägerin 1 vom 16. Februar 2023 abgelegt. Die Zivil- und Strafklägerin 1 erkundigt sich darin nach der Todesbescheinigung für ihre Verwandten aus Kanada "für einen Notfallpass, damit meine Grossmutter dabei sein kann an der Beerdigung". Des Weiteren ergeben sich aus act.