4.3.3. 4.3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Wohnsitz der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt in der Beschwerdeantwort aus, dass sich in den Akten wohl Hinweise fänden, dass die Verstorbene Verwandte in Sri Lanka und Kanada gehabt habe. Ihr sei jedoch nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin in Kanada lebe. Diesbezüglich sei ihr keine weitere Abklärungspflicht zugekommen.