Die Beschwerdeführerin war darum nicht verpflichtet, sich allein deshalb, weil sie vom Strafverfahren und (allenfalls) der Parteistellung ihrer Enkelkinder Kenntnisse hatte, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu melden. Vielmehr war es grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, die Beschwerdeführerin über ihre Rechte zu informieren. -9-