305 Abs. 4 und Art. 318 Abs. 1bis StPO vorgesehenen Informationspflichten der Strafbehörden sind Ausfluss der strafbehördlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflichten, die sich wiederum aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ableiten lassen. Es handelt sich hierbei um eine eigentliche Bringschuld der Staatsanwaltschaft und nicht eine Holschuld der betroffenen Person (Botschaft, a.a.O., S. 6758 f.). Die Beschwerdeführerin war darum nicht verpflichtet, sich allein deshalb, weil sie vom Strafverfahren und (allenfalls) der Parteistellung ihrer Enkelkinder Kenntnisse hatte, bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu melden.