Allein deshalb, weil sie über die Umstände, welche zum Tod ihrer Tochter geführt haben, sowie allenfalls auch darüber, dass ihre Enkelkinder sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatkläger beteiligen, Bescheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass sie, quasi damit einhergehend, auch um ihre Konstituierungsmöglichkeit wissen oder zumindest darauf schliessen musste. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht ausführt, handelt es sich hierbei um ein juristisches Fachwissen, von dessen Vorhandensein weder bei den Enkelkindern, geschweige denn bei der 75-jährigen und in Kanada lebenden Beschwerdeführerin auszugehen ist.