"Hinterbliebene/Kommunikation"). Allein deshalb, weil sie über die Umstände, welche zum Tod ihrer Tochter geführt haben, sowie allenfalls auch darüber, dass ihre Enkelkinder sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatkläger beteiligen, Bescheid wusste, kann nicht geschlossen werden, dass sie, quasi damit einhergehend, auch um ihre Konstituierungsmöglichkeit wissen oder zumindest darauf schliessen musste.