Diese Auffassung ist allerdings verfehlt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau behauptet nicht, dass die Beschwerdeführerin durch Drittpersonen (Enkelkinder und/oder deren Rechtsvertreterin) konkret über ihre Konstituierungsmöglichkeit informiert worden sei. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den Akten (Ordner 2/act. 838 ff. "Hinterbliebene/Kommunikation").