Dies insbesondere deshalb, weil ihre drei Enkelkinder, welche sich bereits am 24. Februar 2023 als Zivil- und Strafkläger konstituiert hätten, durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten seien wie nun auch sie selbst. Wegen des offensichtlichen Kontakts der Enkelkinder zur Beschwerdeführerin und "damit einhergehend auch zur Vertreterin" erachtete es die Vorinstanz im Ergebnis somit als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nichts von ihrer Konstituierungsmöglichkeit gewusst haben will, und qualifizierte sie ihre Berufung auf die Verletzung der Hinweispflicht deshalb (sinngemäss) als rechtsmissbräuchlich.