Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu beteiligen, nicht durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufgeklärt wurde. Sie scheint aber der Auffassung zu sein, dass sich die Beschwerdeführerin, welche über den Tod ihrer Tochter und die Umstände, welche dazu führten, über ihre Enkelkinder informiert gewesen sei, von sich aus bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte melden können [und müssen], wenn sie Ansprüche hätte geltend machen wollen. Dies insbesondere deshalb, weil ihre drei Enkelkinder, welche sich bereits am 24. Februar 2023 als Zivil- und Strafkläger konstituiert hätten, durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten seien wie nun auch sie selbst.