Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sich am Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Zivil- und Strafklägerin zu beteiligen, erfolgte am 12. Februar 2025, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Vorverfahren infolge Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 24. Januar 2025 beim Bezirksgericht Lenzburg bereits abgeschlossen war. Das Recht der Beschwerdeführerin, sich als Privatklägerin am Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu beteiligen, war mit Abschluss der Strafuntersuchung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, die Verspätung wäre auf eine Verletzung der Aufklärungs- bzw. Mitteilungspflicht durch die Staats-