Eine Berufung auf die Verletzung der Hinweispflicht wäre jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn die geschädigte Person nachweislich über die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten Bescheid wusste. Ist aus den Akten ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht verletzt hat, so hat das sich mit dem Fall befassende Gericht diese Pflicht wahrzunehmen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12b zu Art. 118 StPO).