4.2.2. Die Schweizerische Strafprozessordnung sieht keine Sanktion für den Fall der unterlassenen Aufklärung vor. Unterlässt die Strafverfolgungsbehörde jegliche Aufklärung, so ist in Anwendung des Prinzips von Treu und Glauben die verspätete Erklärung der geschädigten Person (etwa im Rahmen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung oder des erstinstanzlichen Hauptverfahrens) aber als rechtsgültige Konstituierung anzuerkennen. Eine Berufung auf die Verletzung der Hinweispflicht wäre jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn die geschädigte Person nachweislich über die Konstituierungsmöglichkeiten und -modalitäten Bescheid wusste.