Mit der Einführung des neuen Art. 318 Abs. 1bis StPO sollte dies sehr selten vorkommen, etwa wenn die Staatsanwaltschaft der geschädigten Person am Anfang der Untersuchung die Möglichkeit der Konstituierung i. S. v. Art. 118 Abs. 4 StPO nicht mitteilt und vor dem Abschluss auch keine Frist setzt, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen kann; ferner, wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 11 zu Art. 118 StPO).