Nach Verfahrensabschluss ist das Recht, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt. Eine Ausnahme muss für die Fälle gelten, in denen sich der Geschädigte oder das Opfer bzw. dessen Angehörige noch gar nicht als Privatkläger haben konstituieren können, mithin keine Gelegenheit erhalten haben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Mit der Einführung des neuen Art. 318 Abs. 1bis StPO sollte dies sehr selten vorkommen, etwa wenn die Staatsanwaltschaft der geschädigten Person am Anfang der Untersuchung die Möglichkeit der Konstituierung i. S. v. Art.